Untervermietung - Das ist erlaubt, das nicht
Ein Recht auf Untervermietung hat, wer laut BGH-Urteil berechtigtes Interesse an der Teil-Untervermietung vorweisen kann, zum Beispiel der Mieter ist finanziell auf die Untermiete angewiesen oder der Mieter kann die Wohnung aus beruflichen Gründen für eine gewisse Zeit nicht nutzen. Dieses Recht kann der Mieter im Zweifelsfall auch einklagen. Untersagt der Vermieter dennoch die Untervermietung, kommt dem Mieter ein Sonderkündigungsrecht zu.
Der Vermieter hat allerdings das Recht, die Teil-Untervermietung abzulehnen, wenn der Mieter die Wohnung für wenige Tage an Touristen untervermieten möchte, die Wohnung durch einen weiteren Bewohner überbelegt wäre oder Anzeichen vorhanden sind, dass der Untermieter unzumutbar ist und den Hausfrieden stören könnte.
Für die Untervermietung der kompletten Wohnung besteht hingegen kein gesetzlicher Anspruch auf die Erlaubnis des Vermieters. Zudem muss klar sein, dass der Hauptmieter nach seiner Abwesenheit wieder in die Wohnung zurückkehrt. Ein solcher Fall kann zum Beispiel ein längerer berufsbedingter Auslandsaufenthalt sein.
Für eine rechte Untervermietung muss die schriftliche Erlaubnis beim Vermieter eingeholt werden. Jeder neue Untermieter muss vom Vermieter wieder neu genehmigt werden. Außerdem ist der Hauptmieter weiterhin für die Zahlung der Gesamtmiete verantwortlich.
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